SATZUNG

UWG - Unabhängige Wählergemeinschaft - Schöppingen Eggerode

UWG - Unabhängige Wählergemeinschaft 

Schöppingen Eggerode 

eingetragener Verein

offen- kritisch- bürgernah- engagiert- unabhängig- umweltbesorgt 

 

Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft Schöppingen Eggerode eingetragener Verein 

 

§ 1 Die Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) Schöppingen Eggerode ist ein Zusammenschluss parteiunabhängiger Bürgerinnen und Bürger aus Schöppingen. Sie hat ihren Sitz in Schöppingen. Sie ist Mitglied der Unabhängigen Wählergruppe Kreis Borken. Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

 

§ 2 Zweck der UWG ist die Mitarbeit in der kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinde Schöppingen zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger und zur Wahrnehmung ihrer Interessen. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die UWG als parteiunabhängige Wählergemeinschaft bei der Kommunalwahl mit eigenen Vorschlägen mitwirkt. Die UWG verfolgt ihre Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. 

 

§ 3 Mitglied der UWG kann jede Bürgerin und jeder Bürger in Schöppingen sein, die/der das aktive Wahlrecht besitzt, nicht parteipolitisch gebunden ist und die im Grundgesetz verankerten freiheitlich-demokratischen Grundrechte anerkennt. 

 

§ 4 Ein Beitrag wird nicht erhoben. Die UWG finanziert ihre Tätigkeiten aus Spenden und aus den von der Gemeinde gezahlten Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der UWG-Ratsfraktion. Diese vereinbart zu Beginn jeder Legislaturperiode die Höhe ihrer persönlichen Entschädigungen. Die über diesen festgelegten Betrag hinaus von der Gemeinde gezahlten Beträge an die Ratsmitglieder fließen in die Kasse der UWG. Die Aufwandsentschädigungen für die sachkundigen Bürger werden ungekürzt an diese ausbezahlt. 

 

§ 5 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit. Er wird wirksam durch einen schriftlichen Bescheid mit Angabe der Ausschliessungsgründe. Zuvor ist das betreffende Mitglied zu hören. 

 

§ 6 Organe der UWG sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Tagespresse. Sie muss mindestens 7 Tage vorher erfolgen. 

 

Die Mitgliederversammlung:  

 

  • wählt den Vorstand,
  • entlastet den Vorstand
  • genehmigt die Jahresrechnung
  • beschließt Satzungsänderungen
  • beschließt über eingebrachte Anträge
  • beschließt die Auflösung 

Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, unterzeichnet von der/dem Vorsitzenden und der/m Schriftführer/in, aufzunehmen. 

 

§ 8 Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/m stellvertretende/n Vorsitzenden, der/m Kassierer/in, der/m Schriftführer/in, der/m Fraktionsvorsitzenden sowie zwei Beisitzern/innen. Der Vorstand wird für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. 

 

§ 9 Die Auflösung der UWG kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das restliche Vermögen muss gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.